Mitgliedschaft

Aufnahme zu den Bacchusjüngern

Wir freuen uns über Interesse an den Bacchusjüngern und über neue Mitglieder. Interessenten werden zum Hineinschnuppern gerne von einem unserer Mitglieder zu einem der Probenabende eingeladen, zu denen wir uns regelmäßig treffen. Bei weiterem Interesse lädt der Präsident regelmäßig für etwa 2 Jahre zu den Abenden ein. Für die Aufnahme bei den Bacchusjüngern erwarten wir möglichst regelmäßige Teilnahme an den Weinproben sowie gewisse Grundkenntnisse vom Wein. Diese sind entweder durch eine mit Wein verbundene berufliche Ausbildung oder Tätigkeit vorhanden oder können durch eine mindestens zweimalige Teilnahme an unseren Weinseminaren, die wir anbieten, erworben werden. Diese Weinseminare werden öffentlich ausgeschrieben und geben allen Weininteressierten die Möglichkeit, Kontakt mit den Bacchusjüngern aufzunehmen und zu einem der Probenabende eingeladen zu werden. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, führt der Aufnahmeausschuss ein Aufnahmegespräch durch, bei der das Neumitglied einen Wein seiner Wahl vorstellt und etwas Weinwissen sowie sensorische Kenntnisse im Rahmen eines Gesprächs zeigt. Die Entscheidung zur Aufnahme erfolgt durch das Präsidium. Die Aufnahme als Bacchusjünger erfolgt zum Jahresende im Rahmen unserer jährlichen festlichen Weinprobe durch den Präsidenten. Das neue Mitglied ist nach Aufnahme gehalten, die Richtlinien der Bacchusjünger einzuhalten.

Richtlinien der Bacchus-Jünger Wangen

(Stand 25.03.11)

Präambel

Die Bacchus-Jünger Wangen sind eine Vereinigung von Weinfreunden, die Weinanbau und Weingenuss als wichtigen Bestandteil unserer Kultur und als Symbol für Lebensstil und Lebensfreude anerkennen. Sie schätzen den Wein als eines der ältesten Kulturgüter, der Landschaft und Menschen prägt und über alle gesellschaftlichen Schichten und Grenzen verbindet.

§ 1 Name und Zweck der Vereinigung

  1. Die Vereinigung führt den Namen Bacchus-Jünger Wangen.
  2. Sie anerkennt die Leitlinien der Gemeinschaft deutschsprachiger Weinbruderschaften (GdW).
  3. Zweck der Vereinigung ist, das Wissen vom und um den Wein zu mehren, die Weinkultur zu fördern sowie die Geselligkeit und Freundschaft sowohl untereinander wie auch zu anderen Weinbruderschaften zu pflegen. Alle Aktivitäten sind frei von eigennützigen oder kommerziellen Interessen und ohne jegliche weltanschauliche Bindung und Zielsetzung.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Zur Aufnahme in die Gemeinschaft der Bacchus-Jünger geben sich diese eine eigene Aufnahmeordnung.
  2. Ein Bacchus-Jünger scheidet aus der Gemeinschaft aus durch
    • schriftliche Erklärung an das Präsidium
    • Beschluss des Präsidiums, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung fällige Beiträge oder Zahlungen nicht leistet
    • Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied die Interessen der Bacchus-Jünger in grober Weise verletzt.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere an allen Veranstaltungen der Bacchus-Jünger teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Gemeinschaft nach besten Kräften zu unterstützen und sich für die gemeinsamen Ziele einzusetzen, wie z.B.
    • an Veranstaltungen der Bacchus-Jünger teilzunehmen,
    • auf Anforderung eine Weinprobe zu halten,
    • den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag (Jahresumlage) pünktlich zu bezahlen. Sie gestatten eine Lastschrift von Ihrem Konto.
  3. Die Mitgliedschaft bei den Bacchus-Jüngern darf nicht zu kommerziellen Zwecken missbraucht werden.

§ 4 Organe und Vereinigung

  1. Die Organe sind
    • die Mitgliederversammlung
    • das Präsidium
    • die Ausschüsse

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und in allen wichtigen Belangen zu hören.
  2. Die Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von 14 Tage einzuberufen ist, ist einmal jährlich abzuhalten (Die Einladung ist auch per Email zulässig). Sie hat folgende Aufgaben:
    • Änderung der Richtlinien
    • Entscheidungen über Ordnungen
    • Festsetzung von Umlagen und Beiträgen
    • Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers
    • Entlastung des Präsidiums und der Ausschussvorsitzenden
    • Wahl des Präsidenten, des/der Vize-Präsidenten, des Schatzmeisters und des Schriftführers
    • Wahl der Rechnungsprüfer
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf vom Präsidium einberufen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.

§ 6 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    • dem Präsidenten
    • einem oder mehreren Vize-Präsidenten
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
  2. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert die Bacchus-Jünger nach außen. Es legt die Schwerpunkte der Aktivitäten fest.
  3. Das Präsidium kann Ausschüsse berufen oder auflösen und bestimmt die Leiter.
  4. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre, sie dauert also von Mitgliederversammlung bis zur übernächsten Mitgliederversammlung.
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

§ 7 Geschäftsordnung

  1. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit im Präsidium entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  2. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine Abstimmung geheim abzuhalten.
  3. Von den Sitzungen in den Organen werden Protokolle gefertigt.
  4. Einladungen können auch per Mail erfolgen.

§ 8 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse einmal pro Jahr zu prüfen haben.
  2. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und geben Empfehlungen zur Entlastung. Bei der Kassenprüfung festgestellte Mängel sind zunächst dem Präsidenten zu berichten.

§ 9 Ausschüsse

  1. Die vom Präsidium eingesetzten Leiter der Ausschüsse bestimmen ihrerseits die Mitglieder ihres Ausschusses.
  2. Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben in Abstimmung mit dem Präsidium in eigener Verantwortung wahr.

§ 10 Auflösung der Bacchus-Jünger

  1. Über die Auflösung der Bacchus-Jünger entscheidet eine hierzu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Einladung hat mit einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen und den Grund der Versammlung zu benennen.
  3. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei der Auflösung vorhandener Kassenüberschuss ist einem wohltätigen Zweck zuzuführen.